Alle Mitglieder des Stammes haben das Recht, an der Stammesversammlung teilzunehmen. Ziffer 128 der Satzung findet
Anwendung.
Die Stammesversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Stammesvorstand einberufen und geleitet. Die Stammesversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand oder die
Stammesleitung es beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung beantragt.
Die Stammesversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
- die Wahl der Mitglieder des Rechtsträgers oder die Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer;
- die Entgegennahme des Arbeitsberichts der Stammesleitung;
- die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer, falls kein Rechtsträger vorhanden ist, oder
- die Entgegennahme des Berichtes des Rechtsträgers;
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
- die Beschlussfassung über Vorhaben und Aktionen des Stammes;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Stammes. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Diözesanvorstandes im Bereich der Diözese Eichstätt (ansonsten Bezirksvorstand).